May 30, 2019 Seitenansicht:368
In Übereinstimmung mit dem Gesetz der Volksrepublik China über die Normung, dem Gesetz der Volksrepublik China über den Umweltschutz und dem Gesetz der Volksrepublik China über die Inspektion von Import- und Exportwaren, Vorschriften zur Begrenzung des Quecksilbergehalts von Batterieprodukten wurden formuliert.
Artikel 1 Diese Bestimmungen sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz der Volksrepublik China über die Normung, dem Gesetz der Volksrepublik China über den Umweltschutz und dem Gesetz der Volksrepublik China über die Inspektion von Import- und Exportgütern zum Zweck der Formulierung formuliert Stärkung der Prävention und Kontrolle der Quecksilberverschmutzung durch Batterieprodukte sowie Schutz und Verbesserung der ökologischen Umwelt Chinas.
Artikel 2 Diese Bestimmungen gelten für Einheiten und Einzelpersonen, die Yuyiqie-Batterieprodukte herstellen, importieren und verkaufen.
Artikel 3 Die zuständigen Abteilungen führen gemäß ihren jeweiligen Funktionen und Verantwortlichkeiten eine Inspektion und Überwachung der Herstellung, des Imports, des Verkaufs und der Einführung von Ausrüstungen für Batterien durch.
Artikel 4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Situation in der Batterieindustrie in China wird vorgeschlagen, die Arbeiten zur Begrenzung des Quecksilbergehalts in Batterieprodukten schrittweise durchzuführen, um zunächst einen niedrigen Quecksilbergehalt zu erreichen und schließlich frei von Quecksilber zu sein. Niedriger Quecksilbergehalt bedeutet, dass der Quecksilbergehalt in der Batterie weniger als 0,025% des Gewichts des Geisterpools beträgt. Nichtquecksilber bedeutet, dass der Quecksilbergehalt in der Batterie weniger als 0,0001% des Batteriegewichts beträgt.
2. Bestimmungen zur Begrenzung des Quecksilbergehalts von Batterieprodukten sind in den entsprechenden nationalen Batteriestandards enthalten.
Artikel 5 verbietet die inländische Produktion von Batterien aller Art, die zum 1. Januar 2001 mehr als 0,025% des Batteriegewichts enthalten. Ab dem 1. Januar 2001 müssen alle inländischen und externen Batterieprodukte (einschließlich Batterien, die mit Elektrogeräten kompatibel sind), die auf dem Inlandsmarkt verkauft werden, auf einzelnen Batterien mit dem Quecksilbergehalt gekennzeichnet sein (z. B. unter Bezugnahme auf „ niedriges Quecksilber oder kein Quecksilber), Batterien, die nicht mit Quecksilbergehalt gekennzeichnet sind, dürfen nicht vermarktet werden. Ab dem 1. Januar 2002 ist es verboten, Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,025% des Batteriegewichts auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen.
Artikel 6 verbietet die inländische Produktion von alkalischen Zinkmanganbatterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001 Prozent des Batteriegewichts zum 1. Januar 2005; Ab dem 1. Januar 2006 ist die Inlandsverteilung von alkalischen Zinkmanganbatterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001 Prozent des Batteriegewichts verboten.
Die Prüfung und Genehmigung nach Artikel 7 erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen für die Errichtung neuer Batterieanlagen (einschließlich chinesisch-ausländischer Joint Ventures, Joint Ventures und Unternehmen in ausländischem Besitz) und neu eingeführter Batterieproduktionslinien im Hoheitsgebiet Chinas.
Artikel 8 Importierte Batterien beziehen sich auf Sicherheit, Hygiene und Umweltschutz. Die obligatorische Inspektion wird ab dem 1. Januar 2001 von der Wareninspektionsabteilung durchgeführt.
Artikel 9 Bei der Sammlung und Behandlung von Altbatterien arbeiten alle relevanten Abteilungen zusammen, um aktiv Bedingungen zu schaffen und verschiedene Methoden anzuwenden, z. B. das Sortieren, Sammeln und Verkaufen von Abfällen, das Ersetzen alter durch neue und gleichzeitig die Steigerung der Öffentlichkeitsarbeit und Aufzucht das Bewusstsein für Umweltschutz bei der ganzen Bevölkerung. Um die Behandlung und Verarbeitung von Altbatterien zu fördern, sollte der Staat Vorzugspolitik und finanzielle Unterstützung gewähren und Vorzugspolitik für die umfassende Nutzung nationaler Ressourcen genießen.
Artikel 10 Für die Verhütung und Kontrolle der Umweltverschmutzung durch quecksilberhaltige Altbatterien gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes zur Verhütung und Kontrolle der Umweltverschmutzung durch feste Abfälle.
Artikel 11 Die zuständigen Funktionsabteilungen sind für die Überwachung der Umsetzung dieser Bestimmungen verantwortlich.
Artikel 12 Die Auslegung dieser Bestimmungen liegt in der Verantwortung der China Light Industry Association.
Artikel 13 Diese Bestimmungen treten zum Zeitpunkt der Verkündung in Kraft.
Die Seite enthält den Inhalt der maschinellen Übersetzung.
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