APR 09, 2019 Seitenansicht:364
Grundvoraussetzungen für den Transport von Lithiumbatterien:
(1) Lithiumbatterien und Lithiumbatteriepakete werden als gefährliche Güter der Klasse 9 eingestuft.
(2) Alle Lithiumbatterien (Gruppen) müssen den UN38.3-Test bestehen.
(3) Außergewöhnliche Bestimmungen für den Transport einiger Lithiumbatterien für gefährliche Güter der Klasse 9;
(4) Strenge Beschränkungen für Transportproben;
(5) Beschränkungen für Lithiumbatterien im täglichen Gebrauch, die von Passagieren befördert werden;
(6) Der Transport aller defekten oder beschädigten Batterien ist verboten.
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