23 Jahre Batterieanpassung

Verwaltungsmaßnahmen für den Lufttransport von Lithiumbatteriepost

Jan 17, 2019   Seitenansicht:809

Artikel 1: Um das Sicherheitsmanagement für den Lufttransport von Lithiumbatterien zu stärken, gewährleisten Sie die Sicherheit des Lufttransports mit Lithiumbatterien und sorgen Sie gemäß dem Zivilluftfahrtgesetz der Volksrepublik China für wirksame Transportgüterverkehrsregeln für die chinesische Zivilluftfahrt Internationale Zivilluftfahrt-Organisation detaillierte Regeln "Die Gefahrgut-Sicherheits-Luftverkehrstechnologie und die mit den einschlägigen Bestimmungen der Weltpostunion herausgegebenen sind formuliert.

Artikel 2: Diese Maßnahmen gelten für die Tätigkeiten von Postunternehmen bei der Zustellung von Lithiumbatteriepost für den Luftverkehr.

Postunternehmen beziehen sich auf die chinesische Postkonzerngesellschaft und ihre hundertprozentigen Unternehmen sowie Holdingunternehmen, die Postdienste anbieten, wie im Postgesetz der Volksrepublik China festgelegt.

Der Ausdruck "Postzustellung für den Lufttransport von Lithiumbatterien" bedeutet, dass Postunternehmen Lithiumionen- oder Lithiumpolymerbatterien und Lithiummetall- oder Lithiumlegierungsbatterien, die die Anforderungen von Artikel 4 dieser Maßnahmen erfüllen, als Tätigkeiten der Postzustellung für Luft nehmen Transport. Sofern nicht anders angegeben, umfassen die in diesen Maßnahmen genannten Lithiumbatterien Lithiumbatteriezellen und Lithiumbatterien.

Artikel 3: Postunternehmen, die Lithiumbatteriepost vor dem Luftverkehr ausliefern, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

(1) Festlegung von Verfahren für die Kontrolle der Post in den Luftverkehr gefährlicher Güter. Das Programm unterliegt der Bewertung und Genehmigung der chinesischen Zivilluftfahrtverwaltung (im Folgenden als "Zivilluftfahrtbehörde" bezeichnet).

(2) Formulieren und halten Sie das Schulungsprogramm für den Luftverkehr gefährlicher Güter und schulen Sie seine Mitarbeiter gemäß dem Programm im Luftverkehr gefährlicher Güter. Das Schulungsprogramm für den Luftverkehr von Gefahrgütern unterliegt der Bewertung und Genehmigung durch die Verwaltung der Zivilluftfahrt.

Artikel 4: Lithiumbatterien, die per Luftpost verschickt werden dürfen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

(1) Es ist in der Ausrüstung installiert;

(2) Lithium-Ionen-Batterien Kern der Wattstundenleistung von nicht mehr als 20 Wh;

(3) Die Wattstundenzahl von Lithium-Ionen-Batterien darf 100 Wh nicht überschreiten.

(4) Der Lithiumgehalt der Lithiummetall-Batteriezelle überschreitet 1 g nicht.

(5) Der Gesamtlithiumgehalt von Lithiummetall- oder Lithiumlegierungsbatterien darf 2 g nicht überschreiten.

(6) Jeder Typ von Lithiumbatteriekern oder Lithiumbatterien muss nachweisen, dass er das "Test- und Standardhandbuch" der Vereinten Nationen (Abschnitt 38.3) für jede in diesem Abschnitt festgelegte Testanforderung erfüllt. Unabhängig davon, ob die in der Lithiumbatterie enthaltene Lithiumzelle den obigen Test besteht, muss die Lithiumbatterie den Test bestehen.

Artikel 5: Der Luftpost-Lithiumbatteriekern und die Lithiumbatterien müssen so vorbereitet sein, dass ein Kurzschluss vermieden wird. Innerhalb einer einzelnen Packung dürfen vier oder zwei Lithiumbatterien, der Lithiumbatteriekern innerhalb einer einzelnen Packung oder die Lithiumbatteriekern-Lithiumbatterie 5 kg nicht überschreiten .

Artikel 6: Postunternehmen dürfen keine Lithiumbatterien mit Sicherheitsmängeln, die beim Empfang, Versand oder bei der Verarbeitung festgestellt wurden, oder solche, die beschädigt wurden und gefährliche Hitze, Feuer oder Kurzschlüsse verursachen können, als Post für den Lufttransport liefern.

Artikel 7: Wenn ein Postunternehmen Lithiumbatteriepost für den Luftverkehr ausliefert, muss es sicherstellen, dass die mit Lithiumbatterie ausgestatteten Geräte in einer starken Außenverpackung verpackt und in der Außenverpackung befestigt sind, um Bewegungen zu vermeiden und ein versehentliches Starten wirksam zu verhindern der Ausrüstung. Die äußere Packung muss aus geeigneten Materialien bestehen, und die Festigkeit und das Design der Materialien müssen der Kapazität und Verwendung der Packung entsprechen, es sei denn, das Gerät selbst hat der Lithiumbatterie im Inneren einen gleichwertigen Schutz geboten.

Artikel 8: Die von Postunternehmen festgelegten Verfahren zur Kontrolle der Einfuhr gefährlicher Güter in den Luftverkehr müssen mindestens folgende Inhalte enthalten:

(1) Gemäß den Anforderungen dieser Maßnahmen sollten die Mitarbeiter im Luftverkehr für gefährliche Güter geschult sein.

(2) den Verwaltungsabteilungen über Unfälle mit Unfällen in der Zivilluftfahrt und gefährliche Güter berichten;

(3) den Verwaltungsabteilungen der Zivilluftfahrt versteckte und nicht angemeldete gefährliche Güter melden;

(4) Benutzer an relevante Anforderungen erinnern, wenn sie E-Mails zu Hause oder an geschäftlichen Orten empfangen und senden, und den Absender auffordern, eine Erklärung zur Sicherheitsverpflichtung für Lithiumbatterien zu unterzeichnen;

(5) den Kunden die Anforderungen für den Transport gefährlicher Güter und den Transport auf dem Luftweg zur Verfügung stellen;

(6) Klauseln zum Verbot der Luftpost gefährlicher Güter zu Vereinbarungen mit Großkunden hinzufügen;

(7) Notfallpläne;

(8) Aufbewahrung von Geschäftsarchiven;

(9) schriftliche Abnahme- und Zustellungsverfahren für den Lufttransport von Lithiumbatterie-Mails, die den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden, einschließlich Betriebsverfahren zur Verhinderung versteckter gefährlicher Güter und Handhabungsverfahren zur Erkennung vermuteter gefährlicher Güter;

(10) Verfahren, nach denen der Absender, der Name, die Adresse und die Telefonnummer des Empfängers, der Name, die Kategorie und die Menge der zu liefernden Waren sowie deren Unterschrift auf der Verpackung gefährlicher Güter anzugeben sind;

(11) Gewährleistung der Einhaltung der Verfahren des Anhangs zu den technischen Vorschriften von icao für die Sicherheit gefährlicher Güter in Bezug auf nationale Unterschiede oder Unterschiede zwischen Betreibern;

(12) Verfahren zur Sicherstellung der rechtzeitigen Aufnahme von Änderungen der technischen Vorschriften von icao zur Sicherheit gefährlicher Güter in der Luftfahrt;

(13) Verfahren für die Bearbeitung abgelehnter und zurückgesandter Post per Lufttransport.

Artikel 9: Das von Postunternehmen formulierte und durchgeführte Schulungsprogramm für den Luftverkehr gefährlicher Güter umfasst folgende Inhalte:

(1) Die Schulungen sind nach unterschiedlichen Personalkategorien und deren Verantwortlichkeiten vorzubereiten. Die Schulungskurse umfassen die Erstausbildung und die Auffrischungsschulung, und die Inhalte der Kurse müssen den Anforderungen von Anhang 2 dieser Maßnahmen entsprechen.

(2) Jedes Schulungsprogramm sollte Schulungsinhalte und Planabweichungen enthalten.

(3) Lehrmethoden und Bewertungsanforderungen der Ausbildung;

(4) Unterrichtsmaterialien, die für die Ausbildung erforderlich sind;

(5) Ausbildung von Lehrerqualifikationen;

(6) Inhalt der Schulungsunterlagen und Aufbewahrungspflichten;

(7) Sonstige damit verbundene Anforderungen.

Artikel 10: Die Zivilluftfahrtverwaltung gemäß der "Verordnung über die Verwaltung des gefährlichen Güterverkehrs in der chinesischen Zivilluftfahrt", die internationale Zivilluftfahrtorganisation detaillierte Regeln "die Gefahrgutsicherheit Lufttransporttechnologie" und die Anforderungen der Admiralität, der Postunternehmen an ein Kontrollprogramm für die Post in den Luftverkehr gefährlicher Güter aufstellen und den Schulungsplan für den Luftverkehr gefährlicher Güter bewerten, um den Anforderungen der Verfahren und des Schulungsprogramms für die Genehmigung zu entsprechen.

Artikel 11: Die Verwaltung der Zivilluftfahrt bewertete die Verfahren für Postunternehmen zur Kontrolle des Eintritts gefährlicher Güter in den Luftverkehr und das Schulungsprogramm für den Luftverkehr gefährlicher Güter. Nur um zu bestätigen, ob die Anforderungen der Verfahren und der Schulungsskizze erfüllt, eingerichtet oder vorgenommen wurden, und nicht die wirksame Umsetzung der Programm- und Schulungsskizze sowie der Postunternehmen, wird der Lufttransport von Lithium-Ionen-Batterien per Post verschickt Überwachungs- und Managementaktivitäten.

Artikel 12: Postunternehmen setzen die Sicherheitsverantwortung für die Zustellung von Lufttransporten mit Lithiumbatterien unter Einhaltung der derzeit geltenden internationalen internationalen Zivilluftfahrtorganisation "Technische Bedingungen für die Sicherheit gefährlicher Güter im Luftverkehr" und der Weltpostunion über die einschlägigen Bestimmungen des Transports von Lithiumbatterien durch Luftpost. Befolgen Sie die von der Zivilluftfahrtverwaltung genehmigten Verfahren zur Kontrolle des Eintritts gefährlicher Güter in den Luftverkehr und stellen Sie sicher, dass die Mitarbeiter gemäß dem von der Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Schulungsprogramm für den Luftverkehr gefährlicher Güter geschult und qualifiziert sind.

Artikel 13: Um die folgenden Bedingungen zu erfüllen, bleibt die Zivilluftfahrtverwaltung von Postunternehmen gültig, um ein Kontrollprogramm per E-Mail für den Luftverkehr gefährlicher Güter einzurichten und die Genehmigung für den Lufttransport gefährlicher Güter zu erteilen.

(1) Werden die von den Postunternehmen festgelegten Verfahren und Ausbildungsprogramme wesentlich geändert, so ist die Verwaltung der Zivilluftfahrt rechtzeitig zu benachrichtigen;

(2) Die von den Postunternehmen festgelegten Verfahren und die formulierten Ausbildungsprogramme werden rechtzeitig gemäß den derzeit geltenden technischen Vorschriften der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für den „sicheren Luftverkehr gefährlicher Güter“ und deren Ergänzungen oder den einschlägigen Anforderungen der EU überarbeitet Verwaltung der Zivilluftfahrt;

(3) Die Postunternehmen haben gemäß den im Verwaltungsbericht der Zivilluftfahrt genehmigten Verfahren den Verwaltungsabteilungen Unfälle mit gefährlichen Gütern, Unfallzeichen für gefährliche Güter sowie versteckte und nicht angemeldete gefährliche Güter zu melden.

Artikel 14: Die Verwaltungsabteilungen der Zivilluftfahrt auf allen Ebenen und die Postverwaltungsabteilungen arbeiten gemäß der Aufgabenteilung zusammen und stärken gemeinsam das Sicherheitsmanagement des Luftverkehrs mit Lithiumbatterien.

Die Postverwaltungsabteilungen auf allen Ebenen leiten und überwachen das Unternehmen bei der Durchführung des Postlufttransports von Lithiumbatterien mit Propaganda, Bildung und Ausbildung sowie an das Postunternehmen gemäß den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften zur Durchführung der Lithiumbatterie. Ionenbatterien und Lufttransport gefährlicher Güter zu den Schulungsmaßnahmen des Personals zur Überwachung und Inspektion.

Artikel 15: Alle Transportfluggesellschaften und Flughafenunternehmen verstärken die Sicherheitsinspektion von Lithiumbatteriepost, die von Postunternehmen für den Luftverkehr zugestellt wird. Bevor die von Postunternehmen festgelegten Verfahren zur Kontrolle des Eintritts gefährlicher Güter in den Luftverkehr und das Schulungsprogramm für den Luftverkehr gefährlicher Güter von der Zivilluftfahrtverwaltung genehmigt werden, dürfen sie keine Luftpost mit Lithiumbatterien annehmen.

Artikel 16: Diese Vorschriften der chinesischen Zivilluftfahrtverwaltung sind für die Auslegung verantwortlich.

Artikel 17: Diese Maßnahmen treten zum Zeitpunkt der Verkündung in Kraft.

Anhang: 1, die Begriffsdefinition

Gefährliche Güter: Gegenstände oder Stoffe, die ein Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Eigentum oder die Umwelt darstellen und in der Liste der gefährlichen Güter in den „Technischen Regeln für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter“ der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgeführt und klassifiziert sind in Übereinstimmung mit den „technischen Regeln für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter“.

Lithiumbatterie: Zwei oder mehr Lithiumbatteriezellen sind elektrisch verbunden und mit den für die Verwendung erforderlichen Geräten wie Gehäuse, Elektroden, Markierungs- und Schutzgeräten ausgestattet. Eine einzelne Zelle wird als "Zelle" betrachtet und muss gemäß den Testanforderungen für "Zellen" getestet werden.

Lithiumbatteriekern: Ein einzelnes elektrochemisches Gerät (eine positive und eine negative Elektrode), das in der Hülle eingekapselt ist und eine Spannungsdifferenz zwischen den beiden Polen aufweist.

Wattstundenzahl: Die Nennkapazität einer Zelle oder Batterie, ausgedrückt in Watt pro Stunde und in Ampere pro Stunde, multipliziert mit ihrer Nennspannung.

"Test- und Standardhandbuch": UN-Veröffentlichungen "Vorschlag für den Transport gefährlicher Güter: Test- und Standardhandbuch" fünfte Revision (ST / SG / AC.10 / 11 / Rev. 5 und Nr. 1).

Verpackung: Das gesamte Produkt des Verpackungsvorgangs, einschließlich der Verpackung und des zu versendenden Inhalts.

Die äußere Packung: Verbundpackung oder Kombination einer äußeren Schutzschicht, einschließlich Toleranz und Schutz innerhalb des Behälters oder der inneren Packung aus Adsorptionsmaterial, Packung und anderen erforderlichen Komponenten.

Der Unfall gefährlicher Güter: Im Zusammenhang mit dem Lufttransport gefährlicher Güter können tödliche oder schwere Personenschäden oder schwere Sach- oder Umweltschäden verursacht werden.

Symptom eines Unfalls mit gefährlichen Gütern: Im Gegensatz zu Unfällen mit gefährlichen Gütern, die jedoch mit dem Lufttransport gefährlicher Güter verbunden sind, treten sie nicht unbedingt an Bord auf, sondern führen unter anderen Umständen zu Personenschäden, Verlust von Eigentum oder Umweltschäden, Feuer, Beschädigung, Überlauf , Austreten von flüssigen oder radioaktiven Substanzen oder andere Umstände, unter denen die Verpackung nicht intakt gehalten wird. Jeder Vorfall, der mit dem Transport gefährlicher Kristalle zusammenhängt und das Luftfahrzeug oder die an Bord befindlichen Personen ernsthaft gefährdet, gilt ebenfalls als Symptom eines Gefahrgutunfalls.

Die Seite enthält den Inhalt der maschinellen Übersetzung.

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